Was das österreichische Barrierefreiheitsgesetz für PDF-Dokumente bedeutet
Österreich hat den European Accessibility Act mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, umgesetzt. Seit dem 28. Juni 2025 müssen erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für PDFs heißt das vor allem: Rechnungen, Verträge und AGB, die laufend neu entstehen, fallen darunter, sobald sie zu einer erfassten Dienstleistung gehören.
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Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen betroffen ist, klären Sie im Einzelfall mit einer fachkundigen Stelle. Paragraphenangaben beziehen sich auf das BaFG in der im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemachten Fassung.
Den europäischen Rahmen und die Rolle von EN 301 549 und PDF/UA beschreibt unser Beitrag Barrierefreiheitsgesetz und PDFs. Hier geht es um die österreichischen Regeln.
Aufbau des BaFG
In Deutschland stehen die Anforderungen in einer eigenen Verordnung. Das BaFG enthält sie dagegen direkt in seinen Anlagen. § 4 verpflichtet Wirtschaftsakteure, nur Produkte in Verkehr zu bringen und Dienstleistungen anzubieten, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. Anlage 3 regelt die Informationen über Dienstleistungen, Anlage 4 die Kriterien für die unverhältnismäßige Belastung.
Nach § 5 BaFG wird vermutet, dass Produkte und Dienstleistungen konform sind, soweit sie harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. In der Praxis ist das EN 301 549. Für PDFs läuft es damit im Wesentlichen auf die WCAG-Kriterien in ihrer Anwendung auf Dokumente hinaus.
Geltungsbereich
§ 2 BaFG erfasst Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, etwa Computer-Hardware für Verbraucher, Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte. Ebenso erfasst sind Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Dazu zählen insbesondere elektronische Kommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und dafür bestimmte Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Was das je Branche bedeutet, zeigt unser Branchenüberblick.
Die Begriffe definiert § 3 BaFG. Verbraucherinnen und Verbraucher (Z 18) sind natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen also grundsätzlich nicht unter die Dienstleistungspflichten.
Ausnahmen, die PDFs betreffen
§ 2 Abs. 3 BaFG nimmt bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen aus, darunter:
- Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (Z 2),
- Inhalte Dritter, die vom Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert werden (Z 4),
- Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert oder überarbeitet werden (Z 5).
Ein unverändertes PDF aus 2023 im Downloadarchiv kann deshalb ausgenommen sein. Wird ein PDF nach dem Stichtag neu erstellt, aktualisiert oder neu veröffentlicht und gehört es zu einer erfassten Dienstleistung, muss es barrierefrei sein. In der Praxis trifft das vor allem laufend erzeugte Dokumente: Rechnungen, Kontoauszüge, Vertragsunterlagen, Tickets.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 6 BaFG von den Anforderungen an Dienstleistungen und den damit verbundenen Pflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 3 Z 19, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Für Produkte gilt die Befreiung nicht. § 6 Abs. 2 sieht außerdem Leitlinien vor, die Kleinstunternehmen die Anwendung des Gesetzes erleichtern sollen.
Pflichten der Dienstleistungserbringer
§ 14 BaFG verlangt, dass Dienstleistungen den Anforderungen entsprechen und die Informationen nach Anlage 3 bereitgestellt werden. Diese Informationen gehören laut Anlage 3 in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein ähnliches Dokument. Sie umfassen unter anderem eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format und eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Liegen AGB und Barrierefreiheitsinformationen bei Ihnen als PDF vor, muss dieses PDF selbst barrierefrei sein.
Bei Nichtkonformität sind Korrekturmaßnahmen zu setzen (§ 14 Abs. 4). Wer Selbstbedienungsterminals einsetzt, muss auch über die Barrierefreiheit der umgebenden baulichen Umwelt informieren (§ 15). Ausnahmen wegen grundlegender Veränderung (§ 17) oder unverhältnismäßiger Belastung (§ 18) sind möglich. Sie setzen eine dokumentierte Beurteilung voraus.
Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice
Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist nach § 21 BaFG das Sozialministeriumservice (SMS). Es überwacht Produkte und Dienstleistungen und kann bei Dienstleistungen (§ 28) sowie bei formaler Nichtkonformität (§ 29) Maßnahmen setzen, etwa wenn die Informationen nach Anlage 3 fehlen. Meist wird der Wirtschaftsakteur zuerst zur Stellungnahme und zur Korrektur aufgefordert. Einen Bescheid gibt es erst, wenn die Nichtkonformität fortbesteht. Gegen Entscheidungen des SMS ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich (§ 31).
Beschwerden und Schlichtung
Nach § 35 BaFG können sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit Hinweisen auf Verstöße an das Sozialministeriumservice wenden. Dasselbe Recht haben der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich. Das SMS prüft den Hinweis und teilt innerhalb von acht Wochen schriftlich und barrierefrei mit, ob es ein Verfahren einleitet. Wenn nicht, muss es das begründen.
Daneben bleibt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) anwendbar. Wer sich beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert fühlt, muss vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchlaufen (§§ 10 und 14 ff. BGStG). Auch über diesen Weg kann ein nicht barrierefreies Vertrags- oder Rechnungs-PDF zum Thema werden.
Strafbestimmungen nach § 36 BaFG
Verstöße sind Verwaltungsübertretungen. Das Sozialministeriumservice ahndet sie mit Geldstrafen, deren Höchstbeträge gestaffelt sind.
| Art des Verstoßes | Höchststrafe | Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen |
|---|---|---|
| Abs. 1: nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, nicht konforme Dienstleistungen anbieten oder erbringen | 80.000 € | 50.000 € |
| Abs. 2: u. a. Mängel bei Konformitätsbewertung, Dokumentation, Dienstleistungsinformationen, Korrekturmaßnahmen, CE-Kennzeichnung | 40.000 € | 25.000 € |
| Abs. 3: u. a. Aufbewahrungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem SMS | 16.000 € | 10.000 € |
Für die Höhe zählen unter anderem der Umfang des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Produkte, Dienstleistungen und Personen sowie Wiederholungen (§ 36 Abs. 4). Die Strafgelder fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu.
Übergangsbestimmungen
Produkte, die Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, dürfen sie nach § 37 BaFG bis zum 28. Juni 2030 weiter verwenden. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, höchstens aber fünf Jahre. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer betrieben werden, längstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme und nicht über den 28. Juni 2040 hinaus. Neu erstellte Dokumente haben keine Übergangsfrist.
Abgrenzung zum Web-Zugänglichkeits-Gesetz
Das BaFG richtet sich an Wirtschaftsakteure und ihre Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher. Websites, Apps und Dokumente des Bundes und bestimmter öffentlicher Einrichtungen fallen unter das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), für die Länder gelten eigene Landesgesetze. Mehr dazu im Ratgeber Barrierefreie PDFs für öffentliche Stellen. Ausgegliederte Unternehmen im öffentlichen Eigentum, die Verbraucherdienstleistungen erbringen, sollten prüfen, ob beide Regelwerke für sie relevant sind.
Wie Sie den PDF-Bestand angehen
Klären Sie zuerst drei Dinge: ob Sie eine erfasste Dienstleistung anbieten, ob sie sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richtet und ob Ihr Unternehmen über den Schwellen für Kleinstunternehmen liegt. Erst wenn das feststeht, lohnt sich die Arbeit am Bestand.
Dort trennen Sie laufend erzeugte Dokumente von unverändertem Altbestand und Archiv und halten die Einordnung schriftlich fest. Die laufenden PDFs prüfen Sie mit einer PDF/UA-Prüfung auf Tags, Titel, Sprache und Schriften. Was ein Prüfwerkzeug nicht sieht, deckt die Checkliste mit ihren manuellen Punkten ab.
Der größte Hebel liegt meist bei den Rechnungs- und Vertragsgeneratoren. Geben sie getaggte PDFs aus, ist bei den laufenden Dokumenten schon viel gewonnen. Für Dateien ohne Quelle schafft nachträgliches Taggen eine technische Grundstruktur, die anschließend manuell geprüft wird. Vergessen Sie dabei nicht die Informationen nach Anlage 3: Sie gehören barrierefrei in die AGB oder ein ähnliches Dokument.
EasyPDFUA unterstützt beim Prüfen und beim konservativen Taggen (Basis-Tags, Titel, Sprache, Links, Schriften/Unicode). Konformität mit dem BaFG weist ein Bericht oder eine getaggte Kopie nicht nach. Die Rechtslage in Deutschland beschreibt unser Ratgeber zum BFSG.
Häufige Fragen
Wer kontrolliert das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich?
Das Sozialministeriumservice, das nach § 21 BaFG als Marktüberwachungsbehörde zuständig ist. Es nimmt auch Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von bestimmten Organisationen entgegen.
Wie hoch sind die Strafen nach dem BaFG?
Bis zu 80.000 Euro für das Anbieten nicht konformer Dienstleistungen oder das Inverkehrbringen nicht konformer Produkte, für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro. Für andere Verstöße liegen die Höchstbeträge bei 40.000 bzw. 16.000 Euro.
Gilt das BaFG für ältere PDFs?
Nicht, solange sie unverändert bleiben. Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und Archive, die danach nicht mehr aktualisiert werden, sind nach § 2 Abs. 3 BaFG ausgenommen. Neu erstellte oder überarbeitete PDFs sind erfasst.
Gilt das BaFG auch für Behörden?
Nein. Für Websites, Apps und Dokumente öffentlicher Stellen gelten das Web-Zugänglichkeits-Gesetz des Bundes und die jeweiligen Landesgesetze. Das BaFG richtet sich an Wirtschaftsakteure mit Angeboten für Verbraucherinnen und Verbraucher.