E-Tickets, Fahrpläne und Reiseinformationen als barrierefreies PDF
Ein Fernbusunternehmen, das Tickets als PDF verschickt, fällt seit dem 28. Juni 2025 unter den European Accessibility Act. Ein städtischer Straßenbahnbetrieb mit genau denselben PDFs nicht, jedenfalls nicht über den EAA. Im Personenverkehr erfasst die Richtlinie nur bestimmte digitale Elemente. Wo diese Elemente PDFs ausgeben, müssen die PDFs barrierefrei sein.
Stand:
Keine Rechtsberatung: Welche Pflichten für Ihr Verkehrsunternehmen gelten, hängt von Verkehrsart, Trägerschaft und nationalem Recht ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Welche Teile eines Verkehrsdienstes erfasst sind
Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2019/882 nennt Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Gemeint ist nicht die Beförderung selbst. Die Richtlinie zählt abschließend auf, welche Elemente barrierefrei sein müssen:
- Websites,
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Apps,
- elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste,
- die Bereitstellung von Informationen zum Verkehrsdienst einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit (bei Informationsbildschirmen nur interaktive Bildschirme im Gebiet der EU),
- interaktive Selbstbedienungsterminals im Gebiet der EU, ausgenommen Terminals, die fest in Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaut sind.
Deutschland hat die Liste wortgleich in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG übernommen, Österreich hat sie im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) umgesetzt. Wie die Richtlinie insgesamt aufgebaut ist, steht unter Barrierefreiheitsgesetz und PDFs.
Nahverkehr: nur die Automaten
Für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste bleibt von dieser Liste nur Punkt (v) übrig, die interaktiven Selbstbedienungsterminals. Die Richtlinie fasst darunter Schiene, Bus und Reisebus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsbus. Website, App, E-Tickets und Reiseinformationen eines reinen Nahverkehrsbetriebs erfasst der EAA also nicht.
Pflichtfrei ist der Betrieb damit nicht automatisch. Ist er eine öffentliche Stelle oder wird er von der öffentlichen Hand beherrscht, kann das Recht für öffentliche Stellen greifen. Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten.
Zusätzliche Pflichten im Fernverkehr
Im Fern- und Langstreckenverkehr verlangt Anhang I Abschnitt IV zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit von Fahrzeugen, Infrastruktur und Assistenzleistungen. Dazu kommen Informationen zum Ticketing, Echtzeit-Reiseinformationen wie Fahrpläne und Störungen sowie Serviceinformationen, etwa zu ausgefallenen Aufzügen. Die Fahrgastrechte-Verordnungen der EU gelten daneben weiter.
Wo im Verkehrsbetrieb PDFs entstehen
Ein großer Teil dieser Informationen kommt beim Fahrgast als PDF an: als Download auf der Website, im Anhang der Buchungsbestätigung oder in der App. Die Tabelle ordnet die üblichen Dokumente den Elementen der Richtlinie zu.
| Dokument | Bezug zum EAA-Element | Typische Hürde |
|---|---|---|
| E-Ticket, Buchungsbestätigung | elektronische Tickets und Ticketdienste | Wesentliche Angaben stecken nur im Barcode oder in einem Bild; die Lesereihenfolge springt zwischen Spalten |
| Fahrplan, Fahrplanauszug | Reiseinformationen | Große Tabellen ohne Kopfzellen, Symbole und Fußnotenzeichen ohne Text |
| Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen | Website, Ticketdienst | Lange Dokumente ohne Überschriften-Tags und Lesezeichen |
| Fahrgastrechte- und Erstattungsformulare | Website, App | Formularfelder ohne Beschriftung, falsche Tab-Reihenfolge |
| Netzpläne, Liniennetzkarten | Reiseinformationen | Komplexe Grafik ohne textliche Alternative |
| Informationen zur Barrierefreiheit von Bahnhöfen und Fahrzeugen | Serviceinformationen | Ausgerechnet diese Dokumente sind oft eingescannt oder ungetaggt |
Das E-Ticket
Strecke, Datum, Zug- oder Flugnummer, Wagen und Sitzplatz, Tarif, dazu ein maschinenlesbarer Code. Mehr steht auf einem PDF-Ticket selten. Mit dem Barcode kann ein Screenreader nichts anfangen. Jede Angabe, die für die Reise zählt, muss deshalb auch als echter Text im Dokument stehen und in einer sinnvollen Reihenfolge getaggt sein. Der Code selbst bekommt einen knappen Alternativtext („Barcode für die Fahrkartenkontrolle“) oder wird als Artefakt markiert.
Einzelne Tickets nachzubearbeiten hat keinen Sinn. Sie kommen fast immer automatisiert aus dem Buchungssystem, also muss die Barrierefreiheit in Vorlage und Generator stecken. Dort gehören auch zwei Angaben hin, die Screenreader als Erstes ansagen: ein sprechender Dokumenttitel („Fahrkarte Wien nach Salzburg, 14.11.2026“ statt der Buchungsnummer) und die Dokumentsprache in /Lang.
Fahrpläne sind Datentabellen
Kaum ein PDF-Inhalt ist so aufwendig auszuzeichnen wie ein Fahrplan. Ein Screenreader soll zu jeder Abfahrtszeit die passende Haltestelle und die passende Fahrt nennen. Das klappt nur, wenn die Kopfzellen als TH getaggt sind: Haltestellennamen als Zeilenköpfe mit Scope Row, Fahrtnummern oder Verkehrstage als Spaltenköpfe mit Scope Column.
Leere und verbundene Zellen oder Zwischenüberschriften, die über mehrere Spalten laufen, machen die Navigation mühsam. Mehrere einfache Tabellen sind besser als eine verschachtelte. Zeichen wie „hält nur bei Bedarf“ oder das Fahrradsymbol brauchen eine textliche Entsprechung, etwa über eine Legende, auf die verwiesen wird, über ActualText oder über Alternativtext. Sind Ferien- oder Wochenendfahrten nur farbig hinterlegt, fehlt diese Information für viele Nutzerinnen und Nutzer ganz.
Bei sehr umfangreichen Fahrplänen sollten Sie prüfen, ob das PDF überhaupt die Hauptquelle sein muss. Eine barrierefreie HTML-Auskunft oder ein abfragbarer Online-Fahrplan leistet oft mehr, das PDF kommt ergänzend dazu. Wie sich die WCAG-Kriterien auf PDFs übertragen lassen, beschreibt WCAG 2.2 für PDF-Dokumente.
Liniennetzpläne
Ein Netzplan passt in keinen kurzen Alternativtext. Der Alternativtext am Figure-Tag nennt deshalb nur den Zweck und verweist auf eine textliche Fassung, zum Beispiel eine Liste aller Linien mit Haltestellen und Umsteigepunkten, im selben PDF oder als eigenes Dokument. In der Grafik selbst helfen ausreichende Kontraste und Liniennummern an den Strecken, damit niemand die Linien allein an der Farbe unterscheiden muss.
Art. 2 Abs. 4 lit. c nimmt Online-Karten und Kartendienste von Websites und Apps zwar aus. Bei Karten für Navigationszwecke gilt das aber nur, wenn die wesentlichen Informationen barrierefrei digital bereitstehen. Die Ausnahme setzt die zugängliche Alternative also voraus.
Alte Fahrpläne, alte Automaten
Art. 2 Abs. 4 nimmt bei Websites und Apps unter anderem Dateiformate von Büroanwendungen aus, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (PDFs werden in der Regel dazugezählt), dazu Archivinhalte, die nach diesem Datum weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Ein Fahrplan, der jedes Jahr neu erscheint, ist kein Archiv. Geänderte Beförderungsbedingungen sind es auch nicht.
Für Selbstbedienungsterminals, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, können die Mitgliedstaaten eine Weiterverwendung bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer erlauben, höchstens 20 Jahre (Art. 32 Abs. 2). Die Einzelheiten regelt das nationale Recht, in Deutschland das BFSG.
In welcher Reihenfolge Sie anfangen
Zuerst die Einordnung: Fernverkehr, Nahverkehr oder beides? Davon hängt ab, welche Elemente überhaupt erfasst sind. Danach lohnt eine Liste aller PDFs aus Buchung, Fahrgastinformation und Erstattung, jeweils mit dem System, das sie erzeugt.
Von jedem Dokumenttyp genügt für den Anfang ein typisches Exemplar. Prüfen Sie es mit der PDF/UA-Prüfung und zusätzlich mit PAC oder veraPDF. Die größte Wirkung haben Änderungen an Vorlagen und Generatoren, weil Tickets und Bestätigungen zu Tausenden entstehen. Tags, Titel, Sprache und Tabellenstruktur gehören direkt in die Ausgabe. Ob das dauerhaft hält, können Sie über die API für PDF-Barrierefreiheit laufend an den ausgehenden Dokumenten kontrollieren.
EasyPDFUA prüft Struktur, Titel, Sprache, Schriften und Links und kann ungetaggten PDFs per nachträglichem Tagging eine Basisstruktur geben. Fahrplantabellen, Alternativtexte für Netzpläne und Formularbeschriftungen rekonstruiert das Werkzeug nicht. Diese Arbeit gehört in die Quelle oder in die manuelle Nachbearbeitung. Ein Prüfbericht bestätigt auch keine Gesetzeskonformität. Andere Branchen finden Sie in der Übersicht der betroffenen Branchen.
Häufige Fragen
Gilt der EAA auch für Straßenbahn, U-Bahn und Stadtbusse?
Nur für die interaktiven Selbstbedienungsterminals. Website, App, E-Tickets und Reiseinformationen eines reinen Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsbetriebs erfasst der EAA nicht. Ist der Betrieb eine öffentliche Stelle, können allerdings deren eigene Barrierefreiheitsregeln gelten.
Muss ein PDF-E-Ticket barrierefrei sein?
Im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr ja, denn elektronische Tickets und Ticketdienste sind ausdrücklich genannt. Ausgenommen ist der Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr. Alle Reiseangaben sollten als getaggter Text im PDF stehen, nicht allein im Barcode.
Wie mache ich einen Fahrplan im PDF barrierefrei?
Als echte Tabelle taggen, Haltestellen und Fahrten als TH-Kopfzellen mit Scope auszeichnen, Symbole in Text erklären und keine Information allein über Farbe vermitteln. Bei sehr großen Fahrplänen ist eine barrierefreie Online-Auskunft meist die bessere Hauptquelle, das PDF ergänzt sie.
Kann EasyPDFUA Fahrpläne automatisch taggen?
Nein. EasyPDFUA erzeugt eine Basisstruktur, setzt Titel und Sprache, verknüpft Links und repariert eindeutige Unicode-Zuordnungen. Die Kopfzellen einer Fahrplantabelle müssen in der Quelle oder von Hand ausgezeichnet werden.