Barrierefreie Rechnungen, AGB und Formulare im Onlineshop
Rechnung, Bestellbestätigung, AGB, Widerrufsformular: Fast jeder Onlineshop verschickt diese Dokumente als PDF. Verkauft der Shop an Verbraucher, fällt er unter den European Accessibility Act, und die PDFs gehören zu dem, was barrierefrei sein muss.
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Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot erfasst ist und welche Dokumente dazuzählen, hängt vom Einzelfall ab.
Wie sich der Onlinehandel zu anderen Branchen verhält, zeigt die Seite Betroffene Branchen. Die Rechtsgrundlagen stehen unter Barrierefreiheitsgesetz und PDFs.
Wann ein Shop erfasst ist
Art. 3 Nr. 30 der Richtlinie (EU) 2019/882 beschreibt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Österreich hat das in § 3 Z 27 BaFG übernommen. Das deutsche BFSG verweist in § 2 Nr. 26 auf digitale Dienste nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, mit denselben Kernmerkmalen.
Darunter fällt der klassische Onlineshop, aber ebenso jede andere Website oder App, über die Verbraucher Verträge schließen, etwa ein Buchungsportal oder ein Abo-Dienst. Ein reiner B2B-Shop, der nur an Unternehmen verkauft, ist grundsätzlich nicht erfasst. Sobald auch Privatpersonen bestellen können, ändert sich das.
Für den elektronischen Geschäftsverkehr nennt Anhang I Abschnitt IV der Richtlinie eigene Punkte, die zu den allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen hinzukommen. Der Shop muss Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie liefert. Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen barrierefrei sein, und die angebotenen Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdienste ebenfalls. Deutschland hat das in § 19 BFSGV umgesetzt, Österreich in Anlage 1 zum BaFG.
Die Rechnung kommt aus dem System
Kein PDF erzeugt ein Shop so oft wie die Rechnung, und fast nie von Hand. Viele Shop-Erweiterungen und ERP-Systeme liefern PDFs ganz ohne Tag-Struktur. Der Text ist zwar vorhanden, doch der Screenreader liest Adressfelder, Tabellenzellen und Summen in zufälliger Reihenfolge vor. Fragen Sie Ihren Anbieter direkt, ob die PDF-Erzeugung getaggte PDFs nach PDF/UA unterstützt. Bei Eigenentwicklungen lohnt ein Blick in die eingesetzte PDF-Bibliothek: Viele können taggen, wenn die Funktion aktiviert und in der Vorlage genutzt wird.
E-Rechnungen im Format ZUGFeRD oder Factur-X sind PDF/A-3-Dateien mit eingebetteten XML-Daten. Das verträgt sich mit PDF/UA. Eine Datei kann beide Standards gleichzeitig erfüllen, sofern der Generator das unterstützt.
Ob eine Musterrechnung überhaupt Tags, Titel, Sprache und korrekt eingebettete Schriften hat, sehen Sie mit einer PDF/UA-Prüfung in Sekunden. Bei vielen Rechnungsvarianten lässt sich diese Prüfung über die API (Premium) in Tests oder Deployments einbauen.
Was sonst noch als PDF verschickt wird
| Dokument | Entsteht meist in | Worauf achten |
|---|---|---|
| Rechnung, Gutschrift | Shopsystem, ERP oder Rechnungs-Plugin | Positionstabelle mit Kopfzeile, Summen eindeutig zugeordnet, Titel und Sprache gesetzt |
| Bestellbestätigung, Lieferschein | Shopsystem | Lesereihenfolge von Adressblock, Bestellnummer und Artikelliste |
| AGB, Datenschutzhinweise | Word oder Redaktionssystem | Überschriftenhierarchie, Listen, Lesezeichen bei längeren Texten |
| Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular | Word, Vorlage aus Rechtstexte-Dienst | Ausfüllbare Felder mit Beschriftung, Tab-Reihenfolge, Alternative zum Ausdrucken |
| Produktdatenblatt, Bedienungsanleitung | Hersteller, PIM-System | Tabellen mit technischen Daten, Abbildungen mit Alternativtext |
| Garantiebedingungen, Rücksendeetikett | Hersteller, Versanddienstleister | Rücksendeetiketten bestehen oft nur aus Grafik und Barcode; die Informationen sollten zusätzlich als Text verfügbar sein |
Das Widerrufsformular
Das Muster-Widerrufsformular aus der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU liegt in vielen Shops als ausfüllbares PDF bereit. Damit es auch mit Screenreader und Tastatur funktioniert, braucht es vier Dinge:
- eine zugängliche Beschriftung für jedes Formularfeld (Tooltip bzw. Feldbeschreibung), die der Screenreader vorliest,
- eine Tab-Reihenfolge, die der sichtbaren Reihenfolge folgt,
- Felder, die in der Tag-Struktur verankert sind, statt als lose Anmerkungen auf der Seite zu liegen,
- Pflichtfelder und Formatvorgaben (etwa beim Datum), die im Text erkennbar sind und nicht nur durch Farbe.
Nutzerfreundlicher ist oft ein barrierefreies HTML-Formular im Kundenkonto, mit dem PDF als zusätzlicher Option. Formularfelder prüft EasyPDFUA nicht im Detail und taggt sie auch nicht nach; dafür brauchen Sie einen PDF-Editor oder die Quelldatei. Was sonst noch zu prüfen ist, steht in der Checkliste für barrierefreie PDFs.
Wer für Bedienungsanleitungen zuständig ist
Hier laufen Produkt- und Dienstleistungspflichten nebeneinander, und es lohnt sich, sie auseinanderzuhalten.
Bei erfassten Produkten wie Computern, Smartphones, Tablets, E-Readern oder bestimmten Endgeräten ist der Hersteller in der Pflicht. Anleitungen, die er etwa über eine Website bereitstellt, müssen barrierefrei sein, unter anderem in Textformaten, aus denen sich assistive Formate erzeugen lassen (Anhang I Abschnitt II der Richtlinie). Der Händler prüft vor dem Verkauf, ob unter anderem CE-Kennzeichnung und die erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. Erkennbar nicht konforme Produkte darf er nicht bereitstellen.
Für nicht erfasste Produkte wie Möbel, Kleidung oder Haushaltsgeräte gelten die Produktpflichten des EAA nicht. Bietet ein Shop deren Anleitungen als PDF auf der Produktseite an, bleibt die Frage, ob sie zu seinem Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr gehören. Geklärt ist das nicht.
Datenblätter und Anleitungen kommen in der Regel vom Hersteller, und der Händler kann daran wenig ändern. Fordern Sie barrierefreie Versionen beim Lieferanten an. Bei den eigenen Dokumenten, also Rechnungen, AGB und Formularen, liegt die Arbeit ohnehin bei Ihnen.
Kleine Shops und ältere Dateien
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind als Dienstleister ausgenommen (Art. 4 Abs. 5 RL 2019/882, § 6 BaFG, § 3 Abs. 3 BFSG). Wer als Hersteller oder Händler mit Produkten zu tun hat, kann sich darauf nicht berufen.
PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 auf der Website veröffentlicht wurden, und nicht mehr aktualisierte Archivinhalte sind ebenfalls ausgenommen. Für Rechnungen und Bestellbestätigungen bringt das nichts, weil sie laufend neu entstehen. Die nationalen Details stehen unter BaFG in Österreich und BFSG in Deutschland.
Wo es in Shop-PDFs meistens hakt
Die Rechnung hat keine Tag-Struktur, weil das Plugin nie eine erzeugt hat. Im Widerrufsformular fehlen die Feldbeschriftungen. Das Rücksendeetikett besteht nur aus Grafik und Barcode. Und dass der Dokumenttitel fehlt, merkt oft erst jemand, der die Datei mit einem Screenreader öffnet.
EasyPDFUA findet die technischen Lücken: fehlende Tags, Titel und Sprache, Schriften ohne Unicode-Zuordnung und Links, die nicht in der Struktur stehen. Einzelne ungetaggte Dokumente ohne Quelldatei, etwa eine ältere AGB-Fassung, kann das nachträgliche Tagging auf eine Basisstruktur bringen. Rechnungen gehören nicht dazu. Tabellen, Überschriften und Formularfelder werden dabei nicht fachlich rekonstruiert, deshalb führt bei tabellarischen Massendokumenten kein Weg an der Anpassung des Generators vorbei.
Häufige Fragen
Müssen Rechnungen von Onlineshops barrierefrei sein?
Ja, sofern der Shop erfasst ist und die Rechnung nach dem 28. Juni 2025 an Verbraucher geht. Rechnungen und Bestellbestätigungen gehören zur Dienstleistung. Am wenigsten Aufwand macht eine angepasste Vorlage im Shop- oder ERP-System.
Gilt der EAA für B2B-Onlineshops?
Für reine B2B-Shops, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen, grundsätzlich nicht. Können auch Privatpersonen bestellen, ist der Shop in der Regel erfasst.
Sind kleine Onlineshops ausgenommen?
Als Dienstleister ja, wenn sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Die Produktpflichten für Hersteller und Händler erfasster Produkte bleiben davon unberührt.
Wer ist für barrierefreie Bedienungsanleitungen verantwortlich?
Bei Produkten, die unter den EAA fallen, in erster Linie der Hersteller. Händler müssen vor dem Verkauf bestimmte Punkte prüfen. Für nicht erfasste Produkte gelten die Produktpflichten nicht.