Welche Branchen der European Accessibility Act erfasst
Der European Accessibility Act zählt Produkte und Dienstleistungen abschließend auf. Wer darin vorkommt, muss auch die PDFs für seine Kundschaft barrierefrei anbieten. Wer seine Branche nicht findet, ist deshalb noch nicht automatisch draußen.
Stand:
Keine Rechtsberatung: Ob ein bestimmtes Angebot unter das österreichische BaFG oder das deutsche BFSG fällt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Gesetzesgrundlagen und Fristen stehen im Ratgeber Barrierefreiheitsgesetz und PDFs, die Länderdetails unter BaFG in Österreich und BFSG in Deutschland. Auf dieser Seite geht es darum, welche Branchen in welchem Umfang betroffen sind.
Die Liste in Art. 2 der Richtlinie
Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind, regelt Art. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882. Österreich hat die Aufzählung in § 2 BaFG übernommen, Deutschland in § 1 BFSG. Bei den Produkten geht es um Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt Betriebssystem (PCs, Notebooks, Smartphones, Tablets), um Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals, um Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste und für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten sowie um E-Book-Lesegeräte.
Für PDFs ist die zweite Hälfte der Liste wichtiger. Erfasst sind folgende Dienstleistungen, sofern sie nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden:
- elektronische Kommunikationsdienste (Telekommunikation),
- Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten,
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr,
- Bankdienstleistungen für Verbraucher,
- E-Books und dafür bestimmte Software,
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Welche PDFs in welcher Branche anfallen
In diesen Dienstleistungsbranchen entstehen die Dokumente, die Kundinnen und Kunden lesen, ausfüllen oder aufbewahren müssen. Die rechte Spalte führt jeweils zur Branchenseite.
| Branche | Typische PDF-Dokumente | Branchenseite |
|---|---|---|
| Banken und Finanzdienstleister | Kontoauszüge, Entgeltinformationen, Kreditverträge, ESIS-Merkblätter, Depotauszüge, Basisinformationsblätter | Banken und Finanzdienstleister |
| Onlinehandel und E-Commerce | Rechnungen, Bestellbestätigungen, AGB, Widerrufsbelehrung und -formular, Produktdatenblätter, Garantiebedingungen | Onlinehandel und E-Commerce |
| Personenverkehr | E-Tickets, Buchungsbestätigungen, Fahrpläne, Reiseinformationen, Beförderungsbedingungen | Personenverkehr und Mobilität |
| Telekommunikation | Vertragszusammenfassungen, Rechnungen, Tarif- und Leistungsbeschreibungen, Geräteanleitungen | Telekommunikation |
| Verlage und E-Books | E-Books und digitale Publikationen im PDF-Format, Leseproben | Verlage und E-Books |
| Hersteller erfasster Produkte | Bedienungsanleitungen, Sicherheitshinweise, Informationen zu Barrierefreiheitsmerkmalen | Abschnitt zu Bedienungsanleitungen auf der Seite Onlinehandel |
Eine Anforderung gilt für alle diese Dienstleistungen und trifft PDFs direkt. Informationen über die Dienstleistung müssen in Textformaten vorliegen, aus denen sich alternative, assistive Formate erzeugen lassen. Ein eingescanntes Bild-PDF ohne Textebene scheitert daran. Ein getaggtes PDF mit stimmiger Lesereihenfolge, Unicode-Text und gesetzter Dokumentsprache (/Lang) kommt dem schon deutlich näher. Welche WCAG-Kriterien dabei greifen, steht unter WCAG für PDFs.
Versicherer, Energieversorger, Fitnessstudios
Diese Branchen stehen nicht in der Liste, ebenso wenig Gesundheitsdienstleister oder Immobilienverwaltungen. Aus dem Schneider sind sie damit nicht. Entscheidend ist das einzelne Angebot, nicht die Branche.
Der Anknüpfungspunkt ist fast immer der elektronische Geschäftsverkehr. Art. 3 Nr. 30 RL 2019/882 versteht darunter Dienstleistungen, die über Websites und mobile Anwendungen elektronisch, im Fernabsatz und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Wer Privatkunden einen Strom-, Versicherungs- oder Mitgliedschaftsvertrag online abschließen lässt, sollte prüfen, ob dieser Abschluss darunter fällt. Wie weit der Begriff reicht, ist in der Praxis nicht abschließend geklärt. Ganze Branchen pauschal einzubeziehen, gibt er aber nicht her.
Ist ein Online-Abschluss erfasst, betrifft das vor allem die Website und die Bestellstrecke. Dazu kommen die Dokumente, die dabei bereitgestellt werden, etwa Vertragsbedingungen oder Bestätigungen als PDF. Unabhängig von jeder Rechtspflicht gilt: Kundinnen und Kunden mit Behinderungen können ein barrierefreies PDF schlicht besser nutzen.
Behörden fallen unter ein anderes Regelwerk
Für Behörden, Gemeinden, Hochschulen und andere öffentliche Stellen ist nicht der EAA maßgeblich. Ihre Pflichten folgen aus der Web-Accessibility-Richtlinie (EU) 2016/2102 und deren nationaler Umsetzung. Diese Regeln gelten schon länger und erfassen ausdrücklich auch Dokumente auf Websites. Mehr dazu unter Barrierefreie PDFs für öffentliche Stellen.
Privatkunden, Geschäftskunden oder beides
Der EAA schützt Verbraucherinnen und Verbraucher, also natürliche Personen, die nicht überwiegend zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handeln. Ein Großhandelsportal, das nur Gewerbetreibenden offensteht, fällt deshalb grundsätzlich nicht unter die Dienstleistungspflichten. Kann dort auch eine Privatperson bestellen, ist das Angebot in der Regel erfasst.
Gemischte Shops gehen besser von einer Erfassung aus. Zwischen „Privat-PDF“ und „Firmen-PDF“ zu unterscheiden, ergibt ohnehin nur Sinn, wenn die Systeme das technisch trennen können.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (Art. 4 Abs. 5 RL 2019/882, § 6 BaFG, § 3 Abs. 3 BFSG). Gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Bei Produkten gibt es diese Ausnahme nicht. Dort werden Kleinstunternehmen nur bei einzelnen Dokumentations- und Meldepflichten entlastet.
Alte Dateien, Archive und Übergangsfristen
Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie nimmt bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen aus. Für PDFs zählen zwei davon. Zum einen Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; PDF-Dokumente werden üblicherweise dazugerechnet. Zum anderen Archivinhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Beides betrifft den Bestand. Ein Kontoauszug, eine Rechnung oder eine neue AGB-Fassung, die nach dem Stichtag entsteht, hat davon nichts. Auch die Übergangsfristen bis 28. Juni 2030 in Art. 32 der Richtlinie helfen hier nicht weiter. Sie gelten etwa für Produkte, die Dienstleister schon vorher rechtmäßig eingesetzt haben, und für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Neu erzeugte PDFs sind davon nicht erfasst.
Womit Sie anfangen
Klären Sie zuerst, welche Ihrer Dienstleistungen sich an Verbraucher richten und in eine der Kategorien fallen. Danach kommen die Dokumente, die dabei entstehen, egal ob jemand sie von Hand erstellt oder ein System sie erzeugt. Für den Anfang reicht eine Stichprobe je Dokumenttyp. Eine PDF/UA-Prüfung zeigt schnell, ob Tags, Titel, Sprache und Schriften vorhanden sind. Was nur von Hand zu prüfen ist, steht in der Checkliste für barrierefreie PDFs.
Repariert wird an der Quelle, also in der Vorlage oder im Generator. Einzelne Dateien ohne Quelle lassen sich mit nachträglichem Tagging auf eine technische Grundstruktur bringen. EasyPDFUA taggt dabei bewusst konservativ und nimmt Ihnen weder die manuelle Prüfung noch die rechtliche Bewertung Ihres Angebots ab.
Häufige Fragen
Welche Branchen sind vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?
Vor allem Banken im Privatkundengeschäft, der Onlinehandel und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Telekommunikation und E-Books. Auf der Produktseite trifft es Hersteller von Computern, Smartphones, E-Readern, Selbstbedienungsterminals und bestimmten Endgeräten.
Sind Versicherungen oder Energieversorger erfasst?
Als Branche nicht. Wenn sie Verträge mit Verbrauchern online über Website oder App abschließen, kann das aber eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr sein. Das hängt vom einzelnen Angebot ab.
Gilt der EAA auch für reine B2B-Unternehmen?
Grundsätzlich nein, denn die Dienstleistungspflichten schützen Verbraucherinnen und Verbraucher. Sobald auch Privatkunden bestellen können, ist das Angebot in der Regel erfasst.
Müssen alte PDFs nachträglich barrierefrei gemacht werden?
Nein, wenn sie vor dem 28. Juni 2025 auf der Website veröffentlicht wurden oder als Archivinhalt danach unverändert bleiben. Für neu erzeugte oder überarbeitete Dokumente gelten diese Ausnahmen nicht.